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   FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90   

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FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90 (https://dejure.org/1994,31876)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.01.1994 - 1 K 1346/90 (https://dejure.org/1994,31876)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - 1 K 1346/90 (https://dejure.org/1994,31876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 600
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/87

    Entschädigung zur Abfindung einer unverfallbaren betrieblichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Die Abfindung soll Nachteile des Arbeitnehmers aus dem verhalten des bisherigen Arbeitgebers ausgleichen (vgl. BFH BStBl 1991 II S. 723, 724 re.Sp.; 1993 II S. 447, 449 f).

    Sie werden nicht wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt (vgl. BFH BStBl 1991 II S. 723, 724 re.Sp.).

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Im Hinblick auf dieses Verhalten konnte dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden (hierzu BFH BStBl 1980 II S. 205, 206 re.Sp.; BFH/NV 1992 S. 305, 306 Sp. 2).

    Die Abfindung kann in einer einmaligen Zahlung bestehen oder in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen gezahlt werden (vgl. BFH BStBl 1980 II S. 205, 207).

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Danach wurde das Arbeitsverhältnis nicht etwa zu geänderten Bedingungen fortgesetzt (hierzu BFH BStBl 1987 II S. 186, 188 li.Sp.).

    Eine Abfindung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem früheren Arbeitnehmer für die Zeit nach der Auflösung des Dienstverhältnisses die Beträge zahlt, auf die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Dienstverhältnisses Anspruch gehabt hätte, wenn das Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre (vgl. BFH BStBl 1987 II S. 186, 188 re.Sp.).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Im übrigen gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, daß die 1988 geleistete Rate von 140.000,- DM auch hinsichtlich des noch streitbefangenen Teilbetrags von 24.000,- DM keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 i.v.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG begründet, auf die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (vgl. BFH BStBl 1993 II S. 831).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 168/86

    Ein Erledigungsvorschlag des FA im Einspruchsverfahren stellt grundsätzlich keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Eine verbindliche Auskunft setzt u. a. voraus, daß sie vor der Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts gegeben wird und ursächlich für die Sachverhaltsverwirklichung gewesen ist (vgl. BFH BStBl 1988 II S. 232/.233 li.Sp.; 1993 II S. 218, 219 re.Sp.; BFH/NV 1992 S. 722, 723 Sp. 3).
  • BFH, 26.06.1992 - III B 72/91

    Steuerpflichtigkeit von Ausgleichszahlungen eines Handelsvertreters -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Eine verbindliche Auskunft setzt u. a. voraus, daß sie vor der Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts gegeben wird und ursächlich für die Sachverhaltsverwirklichung gewesen ist (vgl. BFH BStBl 1988 II S. 232/.233 li.Sp.; 1993 II S. 218, 219 re.Sp.; BFH/NV 1992 S. 722, 723 Sp. 3).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Ist der steuerpflichtige Teil der Abfindung eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EStG ( BFH-Urteil vom 20.10.1978 BStBl 1979 II S. 176), ist die für diesen sonstigen Bezug ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehalten ( § 39 b Abs. 3 Satz 11 EStG ).
  • BFH, 28.11.1991 - XI R 7/90

    Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung für den Verlust des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Im Hinblick auf dieses Verhalten konnte dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden (hierzu BFH BStBl 1980 II S. 205, 206 re.Sp.; BFH/NV 1992 S. 305, 306 Sp. 2).
  • BFH, 25.07.1990 - X R 163/88

    Behandlung eines als steuerfreie Abfindung gezahlten Betrages als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90
    Bei der Abgrenzung einer steuerpflichtigen Karenzentschädigung von einer steuerfreien Abfindung sind alle für die Auslegung der Zahlungsvereinbarung maßgeblichen Unterlagen in ihrem wesentlichen Inhalt heranzuziehen und insgesamt zu würdigen (vgl. BFH/NV 1991 S. 293; FG München EFG 1987 S. 57 und 1989 S. 98; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, EStG, § 3 , Juli 1993, Rdnr B 9/41 Karenzentschädigung S. 35; Schmidt, EStG, 12. Aufl. 1993, § 3 ABC Abfindungen S. 60).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Denn im Gesetz ist kein Wahlrecht des Arbeitnehmers vorgesehen, ob die Zahlungen bis zum Erreichen des in § 3 Nr. 9 EStG normierten Höchstbetrags voll steuerfrei und danach steuerpflichtig sind oder ob ein bestimmter Teilbetrag aller Zahlungen im Rahmen des in § 3 Nr. 9 EStG normierten Höchstbetrags steuerfrei ist (im Ergebnis ebenso Offerhaus, Der Betrieb --DB-- 1991, 2456 f.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 1994 1 K 1346/90, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 600; FG Münster, Urteil vom 22. Juli 2003 2 K 1081/99 E, EFG 2003, 1593; Abschn. 9 Abs. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996; von Bornhaupt, Betriebs-Berater 1980, Beilage 7, S. 10; Gehrmann, Die steuerliche Betriebsprüfung 1994, 258; von Beckerath in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 9 Rdnr. B 9/110 "Teilbeträge", "Raten" und B 9/94; Altehoefer in Lademann, EStG, § 3 EStG Anm. 77, 82a; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 3 Rn 38; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 3 Nr. 9 EStG Anm. 18; Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz. 26; Hartz/Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Entlassungsabfindungen, Rz. 79; Heuermann/Wagner, LohnSt, E 107; Kuhlmann in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 3 Nr. 9 Rz. 57b; Ross in Dankmeyer/Giloy, Einkommensteuer, § 3 Rdnr. 62; Scholtz in Bordewin/Brandt, § 3 EStG Rz. 19a; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 3 Nr. 9 Rn. 49; Tormöhlen in Korn, § 3 EStG Rz. 41; a.A. nur Beckermann, DB 1986, 1427 f., und Handzik in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 3 Rn 333).
  • FG Nürnberg, 27.10.2004 - III 25/03

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A0 bei unterlassener

    Dies ergebe sich aus den Lohnsteuerrichtlinien und sei vom FG Rheinland-Pfalz bereits im Urteil vom 26.01.1994 1 K 1346/90 (EFG 1994, 600) vertreten worden.

    Es besteht kein Wahlrecht, welche Teilbeträge gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei zu belassen sind; die einzelnen Raten sind vielmehr solange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebliche Freibetrag ausgeschöpft ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 22.07.2003, 2 K 1081/99 E, EFG 2003, 1593 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.1994 1 K 1346/90, EFG 1994, 600; Offerhaus, DB 1991, 2456; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, EStG , § 3 Rdnr B 9/94; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 3 Nr. 9 Anm. 18).

  • FG Münster, 22.07.2003 - 2 K 1081/99

    Kein Wahlrecht bei § 3 Nr. 9 EStG

    Insoweit kann der Arbeitnehmer nicht eine für ihn günstigere Methode wählen (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.1994 1 K 1346/90, EFG 1994, 600).
  • FG Berlin, 12.11.2001 - 9 K 9111/00

    Zufluss einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen steht Steuerermäßigung

    Eine Verteilung des Freibetrages soll danach nicht zulässig sein; vielmehr sei der Freibetrag bei den zuerst zugeflossenen Beträgen zu berücksichtigen (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 1994 1 K 1346/90, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 600 mit weiteren Nachweisen; R 9 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien - LStR - 1996; zweifelnd Gagel / Vogt, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 4. erweiterte Auflage 1994, 210, 211).
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